Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Sozialpädagogische Familienbegleitung) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
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III 2018 129Entscheid vom 17. Oktober 2018Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentRuth Mikšovic-Waldis, RichterinMonica Huber-Landolt, RichterinMLaw Darinka Balzarini, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführer,gegenKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)Ausserschwyz,Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon,Vorinstanz,GegenstandKindes- und Erwachsenenschutzrecht (SozialpädagogischeFamilienbegleitung)Sachverhalt:A.________ (geb. 3.10.1985) und B.________ (geb. 20.7.1983) sind die Eltern von C.________ (geb. 16.5.2005), von D.________ (geb. 28.4.2009) und von E.________ (geb. 27.5.2011). Den Eltern, welche seit Jahren getrennt leben, steht die elterliche Sorge über ihre Söhne gemeinsam zu.Die Trennung der Eltern steht im Zusammenhang mit Strafverfahren. Mit Urteil vom 30. April 2015 hatte das Bezirksgericht F.________ A.________ der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung (jeweils gegenüber der Gattin) sowie wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und ihn mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft.Das kantonale Strafgericht sprach A.________ mit Urteil vom 29. April 2016 der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen Nötigung (i.S.v.
III 2018 129
Entscheid vom 17. Oktober 2018
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Ruth Mikšovic-Waldis, RichterinMonica Huber-Landolt, Richterin
MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)Ausserschwyz,Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon,Vorinstanz,
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (SozialpädagogischeFamilienbegleitung)
A.________ (geb. 3.10.1985) und B.________ (geb. 20.7.1983) sind die Eltern von C.________ (geb. 16.5.2005), von D.________ (geb. 28.4.2009) und von E.________ (geb. 27.5.2011). Den Eltern, welche seit Jahren getrennt leben, steht die elterliche Sorge über ihre Söhne gemeinsam zu.
Die Trennung der Eltern steht im Zusammenhang mit Strafverfahren. Mit Urteil vom 30. April 2015 hatte das Bezirksgericht F.________ A.________ der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung (jeweils gegenüber der Gattin) sowie wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und ihn mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft.